Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
Stand: 09.07.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 18.12.2006 – 8 K 1/06.PVBZitiert von 1
- VG Osnabrück, 22.06.2016 – 3 A 18/15Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- OVG NRW, 27.09.2004 – 1 A 3958/02Zitiert von 2
- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 6/16.KS
- OVG Niedersachsen, 21.08.2009 – 5 LA 297/08
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 – L 3 U 84/16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 – OVG 62 PV 16.14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-2 (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.