Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-2 (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 10 BRKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 18.12.2006 – 8 K 1/06.PVBZitiert von 1
- VG Osnabrück, 22.06.2016 – 3 A 18/15Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- OVG NRW, 27.09.2004 – 1 A 3958/02Zitiert von 3
- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 6/16.KS
- OVG Niedersachsen, 21.08.2009 – 5 LA 297/08
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 – L 3 U 84/16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 – OVG 62 PV 16.14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.