Gesetze / Bundesreisekostengesetz

BRKG

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten

Stand: 09.07.2021

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10#abs-2 (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

§ 9 § 11